Warning: Declaration of Walker_Nav_Menu_Dropdown::start_lvl(&$output, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_lvl(&$output, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 14

Warning: Declaration of Walker_Nav_Menu_Dropdown::end_lvl(&$output, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::end_lvl(&$output, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 17

Warning: Declaration of Walker_Nav_Menu_Dropdown::start_el(&$output, $item, $depth, $args) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = Array, $id = 0) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 20

Warning: Declaration of Walker_Nav_Menu_Dropdown::end_el(&$output, $item, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::end_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 36

Warning: Declaration of Walker_Top_Menu_Dropdown::start_lvl(&$output, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_lvl(&$output, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 56

Warning: Declaration of Walker_Top_Menu_Dropdown::end_lvl(&$output, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::end_lvl(&$output, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 59

Warning: Declaration of Walker_Top_Menu_Dropdown::start_el(&$output, $item, $depth, $args) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = Array, $id = 0) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 62

Warning: Declaration of Walker_Top_Menu_Dropdown::end_el(&$output, $item, $depth) should be compatible with Walker_Nav_Menu::end_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = Array) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/functions/mobile_menus.php on line 78

Warning: Declaration of WPBakeryVisualComposer::addShortCode($shortcode) should be compatible with WPBakeryVisualComposerAbstract::addShortCode($tag, $func) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/builder/js_composer/composer/lib/composer.php on line 65

Warning: Use of undefined constant face - assumed 'face' (this will throw an Error in a future version of PHP) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/main.php on line 403

Warning: Use of undefined constant face - assumed 'face' (this will throw an Error in a future version of PHP) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/framework/main.php on line 404
Sind Papierkarten für VFR Flugplanung und Flugdurchführung vorgeschrieben? Gesetze und Vorschriften
Du bist hier: Home » Rundflug-Erfahrungen / News » Allgemeines » Sind Papierkarten für VFR Flugplanung und Flugdurchführung vorgeschrieben? Gesetze und Vorschriften

Sind Papierkarten für VFR Flugplanung und Flugdurchführung vorgeschrieben? Gesetze und Vorschriften

Sind Papierkarten für VFR Flugplanung und Flugdurchführung vorgeschrieben? Gesetze und Vorschriften

Nur Luftfahrtkarten aus Papier sind offiziell zugelassen und erlaubt… Wer bei einer Kontrolle keine aktuelle Karte aus Papier vorweisen kann bekommt Ärger… Diese und andere Aussagen habe ich selbst schon mehrfach von Privatpiloten, Fluglehrern und Flugprüfern gehört. Und neulich rief mich ein Fliegerkamerad an ob ich nicht noch zum Flugplatz für einen gemeinsamen Flug in eine Gegend von der er gerade keine Papierkarte dabei hätte kommen wolle, da ich noch Papierkarten hatte. Und dieser Fliegerkamerad hatte eine komplette Deutschland ICAO Karte neuesten Datums auf seinem Smartphone samt einwandfrei funktionierendem GPS Navigationssystem installiert!

Dies hat mich so beschäftigt das ich ein für allemal wissen wollte was nun Wahrheit und Wunschdenken ist. Deshalb habe ich noch einmal das gesamte Luftrecht durchgeackert um die entsprechenden Vorschriften und Gesetze zu finden. Zur Beantwortung der Frage zitiere ich im folgenden die von mir gefundenen und relevanten Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen.

§ 3a Flugvorbereitung

3 Vorschriften zitieren § 3a LuftVO

(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.

(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.

§ 24 LuftVO

§ 24 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise

Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat

1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;

2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.

 

§ 8 Sonstige Ausrüstung
(zu §§ 19 bis 22 LuftBO)

Flugzeuge und Hubschrauber sind im Übrigen immer wie folgt auszurüsten:

1.
einem leicht zugänglichen Verbandskasten, der mindestens DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, erfüllt,
2.
einem Handfeuerlöscher im Cockpit und in jedem Fluggastraum, wenn dieser durch die Besatzung nicht leicht zu erreichen ist,
3.
aktuellen und entsprechend der Betriebsart geeigneten Karten für die geplante Flugstrecke und mögliche Ausweichstrecken,
4.
Unterlagen über Maßnahmen und Signale, die gemäß §21 Absatz 4 LuftVO bei der Ansteuerung durch militärische oder polizeiliche Luftfahrzeuge anzuwenden sind,
5.
einer ausreichenden Anzahl von Ersatzsicherungen, sofern Schmelzsicherungen im Cockpit Verwendung finden.

§ 27 LuftVG

(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.

(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.

(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.

(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

§ 1 Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes

(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind

1. elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,

2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,

3. tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,

4. sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informations- und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und

5. elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.

(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.

§ 2 Weitergehende Freistellungen

(1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Geräten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bordelektronik unter Berücksichtigung der verwendeten Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat. Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.

(2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kommunikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.

 

Fazit

Ich habe keine Vorschrift / Verordnung und kein Gesetz gefunden das vorschreibt, das nur Papierkarten für die Flugvorbereitung / Flugplanung und Flugdurchführung zugelassen wären. Es besteht lediglich die Verpflichtung aktuelles Kartenmaterial mitzuführen. Es existiert keine Vorschrift das nur zertifizierte Kartenangebote oder Karten von bestimmten Anbietern wie der DFS mit den ICAO Karten oder z.B. Jeppesen erlaubt wären. Auch gibt es keinerlei Vorschrift hinsichtlich der Form in der aktuelles Kartenmaterial vorzuliegen hat. Man kann also ohne weiteres z.B. eine Kopie einer aktuellen Karte anfertigen (Copyright ist aber zu beachten) oder diese theoretisch fotografieren und als Bild mitführen. Und selbstverständlich können Karten auch in elektronisch lesbarer Form also auch als Datei mitgeführt werden. Entscheidend ist die Aktualität und Eignung für die Luftfahrt. Also eine einfache Straßenkarte ohne Lufträume etc. wäre nicht entsprechend der Betriebsart und der Flugstrecke geeignet.

Ebenso habe ich keine Vorschrift gefunden in der man im Rahmen der Flugvorbereitung und Flugdurchführung einen Strich in einer Karte für den geplanten Kurs machen muss. Genau so wenig fand ich ein Gesetz, das eine schriftliche Weight & Balance oder Start- und Landestrecken Berechnung vorschreibt. Auch die gern vorgebrachte Behauptung das Smartphones oder Tablet Computer oder andere tragbare / mobile GPS Navigationsgeräte nicht für die Luftfahrt zertifiziert seien und deshalb nicht zugelassen bzw. benutzt werden dürfen wird durch keine Verordnung oder ein Gesetz bestätigt. Im Gegenteil…. der § 1 Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sagt ganz deutlich das diese Geräte erlaubt sind.

Im Rahmen der Prüfung ihrer Flugvorbereitung müssen Sie lediglich nachvollziehbar machen, das Sie diese ordentlich durchgeführt haben und das Sie sich ausreichend über die Flugwettermeldungen und Vorhersagen unterrichtet haben. Die Nutzung moderner GPS Navigationslösungen für Piloten ermöglicht all diese Dinge. Flugstrecken, Zeiten, Kraftstoffverbrauch, Wetter, Weight & Balance, Notams usw. wird hier in der Regel alles ausgegeben. Ein Papierausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Auch von einem Backupsystem im Falle eines Stromausfalles ist nirgendwo die Rede. Alternativ müsste es ja dann auch eine Vorschrift geben die besagt, das man immer eine Ersatzpapierkarte mitführen muss, für den Fall das eine Karte verloren ginge oder unbrauchbar würde. Habe ich aber auch nirgendwo gefunden. Auch das Argument das man mit leerem Akku vor dem Prüfenden steht und man allein deshalb keine geeignete Flugvorbereitung gemacht hat bleibt zweifelhaft. Zumindest dann, wenn man mit der nächsten Steckdose auf der Stelle das Gegenteil beweisen kann. Wenn meine Krafstoffanzeige während des Fluges ausfällt bedeutet dies ja auch nicht das ich deshalb ohne ausreichenden Kraftstoff geflogen wäre.

Und auch mit dem letzten Gerücht hinsichtlich der Wetterberatung möchte ich aufräumen. Ich habe keinen Hinweis darauf gefunden das nur z.B. das bekannte PC-met als von der DFS angebotenes und als einziges zertifiziertes und damit „glaubwürdiges“ Selbstbriefingsystem genutzt werden sollte bzw. die offizielle Hotline der Flugwetterberatung. Flugwetterdaten werden als Metar und TAF meines Wissens von offiziellen Behörden und staatlich beauftragten Anbietern (die DFS ist ja auch nur ein Anbieter, ebenso wie Jeppesen für Karten etc.) kostenlos für jedermann zugänglich zur Verfügung gestellt. Wenn Sie sich mit den Metar und TAF Informationen entlang ihrer Flugstrecke vertraut machen verfügen Sie über Flugwetterinformationen die ausreichend sind um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Denn auch hier habe ich keine weiter gehenden Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Anbieter bzw. explizieter weiterer Informationsinhalte wie GAFOR, oder Features wie Regenradar etc. gefunden. Alle Angebote die z.B. auf Basis dieser offiziellen und kostenlos verfügbaren Flugwettermeldungen basieren wären demnach also ebenso in Ordnung. Das sehen oder hören der Wetternachrichten in Radio oder TV bzw. Wetter Apps wie Wetter.com etc. die über das allgemeine Wetter informieren reichen allerdings nicht, da hier die explizite Eignung für die Fliegerei fehlt.

Empfehlung und Klarstellung

Ich bin kein Anwalt bzw. Jurist und biete entsprechend keine Rechtsberatung an. Ich habe nach einschlägigen Bestimmungen im Webportal  http://www.luftrecht-online.de/ gesucht und die dortigen Texte hier zitiert. Auch wenn ich mir recht viel Mühe gemacht habe alle relevanten Bestimmungen zu finden und entsprechend zu interpretieren ist eine Bestätigung meiner Erkenntnisse durch offizielle Stellen bzw. Fachjuristen sicherlich vernünftig sofern man in dieser Frage eine erhöhte Rechtssicherheit wünscht. Ungeachtet dieses Sachverhaltes können Sie meiner Meinung nach davon ausgehen, das Sie keinen Ärger bekommen werden wenn Sie ihre Flugvorbereitung und Flugdurchführung mit Hilfe moderner GPS Navigationssysteme und Planungssoftware durchführen, auch wenn die zu Grunde liegenden Karten (sofern aktuell) nicht ICAO oder Jeppesen Karten wären. Sollten Sie dennoch Ärger bekommen bitten Sie freundlich um Erklärung der von Ihnen nicht beachteten Vorschriften.

Allerdings:

Es ist und bleibt sinnvoll Backup Systeme für den Fall der Fälle vorzuhalten. Eine Papierkarte ist ein bewährtes und funktionierendes „System“, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist. Sie sollten die Flugvorbereitung und Flugdurchführung auch ohne elektronische Helfer beherrschen. Dazu zählt natürlich neben Kursen und Koppelnavigation auch die Berechnung der Weight & Balance sowie Start- und Landestreckenberechnung. Insbesondere wenn Sie unter ungewohnten Wetterbedingungen, in Höhenlagen oder mit viel Gewicht starten bzw. landen ist dies unverzichtbar. In der Luftfahrt weit verbreitete Angebote wie ICAO oder Jeppesen Karten oder PC-met sind sehr gute und bewährte Angebote die sicherlich nicht ohne Grund entsprechende Verbreitung haben….aber es gibt auch Alternativen die ebenso gut sind. Vielleicht nich so bekannt aber zum Teil deutlich günstiger und durchaus auch leistungsfähig. Wenn Sie sich z.B. das für ein Jahr gültige Jeppesen Europa Kartenpaket bei bestimmten GPS Navigationssoftware Anbietern kaufen sind Sie ca. € 400 los. Das geht auch deutlich günstiger wenn man eben alternative Angebote nutzt.

Und:

Auch ihre „aktuelle“ Papierkarte oder ggf. auch die Karte in ihrem Navigationssystem ist, wenn Sie nur einmal pro Jahr aktualisiert wird, nicht mehr unbedingt aktuell. Eine neue E-DR sonstige Luftraumänderungen oder geschlossene Flugplätze etc. nur einen Tag nach Veröffentlichung ihrer „aktuellen“ Karte machen ihre Karte entsprechend nicht mehr aktuell und damit eigentlich nicht rechtskonform. Es ist also wichtig die Notams und Nachrichten für Luftfahrer etc. in der Flugvorbereitung zu studieren und entsprechend zu berücksichtigen. Am Ende fragt niemand mehr, warum Sie eine Luftraumverletzung begangen haben bzw. warum ihre Flugplanung nicht funktionierte. Es reicht das es eben nicht funktionierte! Sie müssten schon nachweisen, das zu diesem Zeitpunkt keine aktuellere Karte, keine Notams / Nachrichten für Luftfahrer etc. zur Verfügung standen die über Änderungen informierten und Sie deshalb nur (wenn überhaupt) eingeschränkt verantwortlich sind.

Und deshalb empfinde ich persönlich top moderne Navigationslösungen für Piloten als unschätzbare Hilfe. Kombiniert mit Kartenmaterial das in dem Moment wo es Änderungen in der Luftraumstruktur oder anderer wichtiger Bereiche gibt aktualisiert wird und mit extrem genauer GPS Positionsbestimmung, automatischer Notamanzeige und umfänglichen Wetterinformationen sind solche Systeme gerade in unseren zum Teil doch sehr dichten und komplizierten Luftraumstrukturen genial. Also ich möchte nicht ohne diese Hilfe kreuz und quer durch das Ruhrgebiet fliegen. Mit entsprechender Ortskenntnis mag das ja auch ohne GPS gut funktionieren. Aber für einen Ortsfremden ist dort eine Luftraumverletzung und damit Reduzierung der Sicherheit für alle doch nicht unwahrscheinlich. Und die Piloten die Smartphones, Tablets und die ganze GPS Navigation für überflüssig halten umfliegen solche Luftraumstrukturen wahrscheinlich großräumig. Dann kann man auch gut darauf verzichten. Es bedeutet aber auch das man dann entsprechend mehr Strecke zurücklegen muss um zum Ziel zu kommen und dabei mehr Kraftstoff verbraucht.

Wenn Sie selbst noch wichtige Erkenntnisse zu diesem Thema haben bzw. ihre Meinung mitteilen möchten können Sie gerne einen Kommentar unter diesem Artikel veröffentlichen. Ich bin sicher, das es noch viele Infos und Meinungen zu diesem Thema gibt.

Über den Autor


Warning: Use of undefined constant icl_register_string - assumed 'icl_register_string' (this will throw an Error in a future version of PHP) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/single.php on line 256


Warning: Use of undefined constant icl_register_string - assumed 'icl_register_string' (this will throw an Error in a future version of PHP) in /var/www/web33/htdocs/wp-content/themes/goodnews4/single.php on line 266

Anzahl der Artikel : 27

Kommentare (3)

Hinterlasse einen Kommentar zu Rookie

Blog für Privatpiloten und Fluginteressierte © 2012 Powered By privatrundflug.de

Scrolle zum Anfang